Teilnahmebedingungen und Vertraulichkeitsvereinbarung
für die Umfrage "Agri-PV-Anlagen in Deutschland"
1. Gegenstand. 1
2. Agri-PV-Anlagen Umfrage. 2
3. Zustimmung des Eigentümers, persönliche Daten anderer 2
4. Nutzungsrechte an Umfragedaten. 3
5. Bereitstellung von Daten und Zugang zum Agri-PV-Portal 3
6. Vertraulichkeit 3
7. Haftungsbegrenzung. 5
8. Sonstiges. 5
- Gegenstand
- Parteien und Vertragsgegenstand. Diese Teilnahmebedingungen und Vertraulichkeitsvereinbarung ("Vereinbarung") regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Hansastraße 27c, 80686 München, Deutschland für ihr rechtlich nicht selbständiges Institut Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, Heidenhofstraße 2, 79110 Freiburg ("Fraunhofer ISE") und den Teilnehmenden (nachfolgend "Teilnehmer") an der Agri-PV-Anlagen in Deutschland Umfrage ("Agri-PV-Umfrage"), abrufbar unter https://survey.ise.fhg.de/index.php/652155?lang=de ("Umfrage-Website"), in Bezug auf die Teilnahme an der Agri-PV-Umfrage und die Nutzung der im Rahmen der Agri-PV-Umfrage bereitgestellten Daten. Fraunhofer und der Teilnehmer werden als "Parteien" oder "Partei" bezeichnet.
- Abschluss der Vereinbarung. Dieser Vertrag wird wirksam, wenn der Teilnehmer diesem Vertrag ausdrücklich zustimmt. § 312i Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird ausgeschlossen.
- Agri-PV-Anlagen Umfrage
- Umfragedaten. Fraunhofer erhebt im Rahmen der Agri-PV-Befragung Informationen über Photovoltaik-Anlagen weltweit ("Anlagen"). Die im Rahmen der Agri-PV-Umfrage erhobenen Daten ("Umfragedaten") umfassen
- Kontakt- und Organisationsdaten des Teilnehmers (z.B. Name, Position, E-Mail-Adresse).
- Informationen über die vom Teilnehmer im Rahmen der Agri-PV-Umfrage eingereichte Photovoltaikanlage ("Anlage"), z. B. Standort, Kapazität, Energieproduktion, Art der Technologie und Bauart.
- Fotos/Videos von der Anlage.
- Landwirtschaftliche Informationen (z. B. Anbaumethode, angebaute Kulturen).
- Wirtschaftliche Informationen (Einkommen durch die Photovoltaikanlage, Baukosten, Stromverbrauch, staatliche Unterstützung).
- Erfahrungen (z.B. während Entwicklung, Bau und Nutzung).
- Stufe der Vertraulichkeit. Jede Information der Umfragedaten wird einer der folgenden Vertraulichkeitsstufen zugeordnet und entsprechend der Vertraulichkeitsstufe der Frage grün (Stufe 1) und rot (Stufe 2) markiert ("Vertraulichkeitsstufen"):
- Stufe 1: Informationen können veröffentlicht werden.
- Stufe 2: Informationen werden vertraulich behandelt.
Die Vertraulichkeitsstufe für jede Antwort in der Umfrage wird in der Umfrage angegeben und kann in bestimmten Fällen vom Teilnehmer ausgewählt werden.
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- Verwendungszwecke. Die Erhebungsdaten werden von Fraunhofer ausgewertet und für die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Photovoltaikanlagen, insbesondere zur Optimierung von Photovoltaikanlagen und zu deren weiterer Verbreitung genutzt ("Nutzungszwecke"). Dazu gehört auch, dass Fraunhofer eine Liste von Photovoltaikanlagen mit bestimmten oder allen Informationen der Erhebungsdaten nach Maßgabe der Vertraulichkeitsstufe auf einem Internetportal von Fraunhofer („Agri-PV-Portal") veröffentlichen darf. Der Nutzungszweck umfasst auch die Ermöglichung und Verbesserung des Wissensaustausches zwischen Eigentümern, Betreibern und Entwicklern entsprechender Anlagen und den mit dieser Thematik befassten Wissenschaftlern. Zur Klarstellung: Fraunhofer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Erhebungsdaten auf dem Agri-PV-Portal zu veröffentlichen.
- Zustimmung des Eigentümers, persönliche Daten anderer
- Zustimmung des Eigentümers. Ist der Teilnehmer nicht der Eigentümer oder Betreiber ("Eigentümer") oder nicht der alleinige Eigentümer der Einrichtung, so muss der Teilnehmer die vorherige Zustimmung des Eigentümers einholen, bevor er Umfragedaten bereitstellt.
- Personenbezogene Daten Anderer. Wenn der Teilnehmer im Rahmen der Agri-PV-Umfrage personenbezogene Daten von Einzelpersonen zur Verfügung stellt, muss er diese Personen zunächst informieren und ihnen die Datenschutzrichtlinie für die Website der Umfrage " Agri-PV-Anlagen in Deutschland " (https://survey.ise.fhg.de/index.php/652155?lang=de) zur Verfügung stellen. Widerspricht die Person der Bereitstellung ihrer Daten, so darf der Teilnehmer keine personenbezogenen Daten dieser Person bereitstellen. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass Daten über die Anlage auch als personenbezogene Daten gelten können, wenn die Anlage einer Person gehört oder von ihr betrieben wird, die aus den Umfragedaten in Verbindung mit anderen verfügbaren Informationen identifiziert werden kann, z. B. durch den genauen Standort der Anlage. Der Teilnehmer ist für die Rechtmäßigkeit der Bereitstellung von personenbezogenen Daten Dritter im Rahmen der Umfrage verantwortlich.
- Nutzungsrechte an Umfragedaten
Der Teilnehmer räumt Fraunhofer das nicht ausschließliche, weltweite, unentgeltliche und unwiderrufliche Recht ein, die Umfragedaten einschließlich der hochgeladenen Fotos oder Videos für die Nutzungszwecke, insbesondere für wissenschaftliche Forschungszwecke, zu nutzen und die der "Vertraulichkeitsstufe 1" zugeordneten Umfragedaten im Internet zu veröffentlichen. Der Teilnehmer sichert zu, dass die Nutzung der Umfragedaten zu diesem Zweck keine Rechte Dritter oder geltende Gesetze, insbesondere Datenschutzgesetze, Urheberrechtsgesetze, Geheimhaltungsvereinbarungen oder Geschäftsgeheimnisse verletzt. Die der "Vertraulichkeitsstufe 2" zugeordneten Umfragedaten sind nur für Fraunhofer zugänglich und die mit dieser Stufe verbundenen Verpflichtungen werden in Abschnitt 6.2 erläutert.
- Bereitstellung von Daten und Zugang zum Agri-PV-Portal
Fraunhofer beabsichtigt, dem Teilnehmer ein benanntes Benutzerkonto für den Zugang zum Agri-PV-Portal einzurichten. Über das Agri-PV-Portal erhält der Teilnehmer Zugang zu bestimmten Daten anderer Photovoltaikanlagen (Vertraulichkeitsstufe 1). Der Teilnehmer muss die Zugangsdaten vertraulich behandeln und darf sie nicht an Dritte weitergeben. Das Agri-PV-Portal wird von Fraunhofer unentgeltlich und ohne Gewähr zur Verfügung gestellt. Fraunhofer übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes, keine Gewähr für (i) die Richtigkeit der im Agri-PV-Portal bereitgestellten Informationen, (ii) die Freiheit von Rechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit der Informationen und (iii) die Verfügbarkeit des Agri-PV-Portals. Es steht Fraunhofer frei, den Dienst des Agri-PV-Portals zu ändern, zu ergänzen oder einzustellen.
- Vertraulichkeit
- Definition. In diesem vertraulichen Abschnitt 6 haben die Begriffe die folgende Bedeutung:
- "Vertrauliche Informationen" (d.h. Informationen, die nicht weitergegeben werden dürfen) im Sinne dieses Vertrages sind
- für Fraunhofer alle Informationen, die der Teilnehmer im Rahmen der Agri-PV-Befragung an Fraunhofer weitergegeben hat und die der Vertraulichkeitsstufe 2 und 3 zuzuordnen sind,
- für den Teilnehmer alle Informationen, die Fraunhofer dem Teilnehmer über das Agri-PV-Portal zugänglich macht (insbesondere Befragungsdaten anderer Teilnehmer).
- "Offenbarende Partei" bezeichnet die Partei, die vertrauliche Informationen im Rahmen dieses Vertrages offenbart.
- "Empfangender Vertragspartner" bezeichnet den Vertragspartner, der vertrauliche Informationen im Rahmen dieses Vertrages erhält.
- Vertraulichkeitsverpflichtungen. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen wie folgt vertraulich zu behandeln:
- Die empfangende Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nicht weiterzugeben, sie nur für den Verwendungszweck zu verwenden und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Dritte Zugang zu diesen Informationen erhalten.
- Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei ohne vorherige schriftliche oder per E-Mail erteilte Zustimmung der offenlegenden Partei weder ganz noch teilweise an Dritte weitergeben. Die interne Offenlegung vertraulicher Informationen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie für den Verwendungszweck erforderlich ist (auf einer "Need-to-know"-Basis), und es ist sichergestellt, dass die vertraulichen Informationen nur von Mitarbeitern erhalten werden, die - soweit gesetzlich zulässig - Verpflichtungen unterlagen oder unterliegen, die den in dieser Vereinbarung festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen ähnlich sind.
- Die Parteien verpflichten sich, erhaltene vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei zu verwerten und insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte anzumelden, soweit in dieser Vereinbarung, insbesondere in Abschnitt 4, nichts anderes bestimmt ist. Eigentums-, Lizenz- und Nutzungsrechte an vertraulichen Informationen, dem damit verbundenen Know-how oder darauf angemeldeten oder erteilten gewerblichen Schutzrechten werden auf der Grundlage dieses Vertrages nicht gewährt. Die Offenlegung von vertraulichen Informationen begründet kein Vorbenutzungsrecht zugunsten der empfangenden Partei.
- Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei ist die empfangende Partei nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen ganz oder teilweise zu kopieren, es sei denn, dies ist für den Verwendungszweck erforderlich.
- Auf Verlangen der offenlegenden Partei müssen alle erhaltenen vertraulichen Informationen und alle davon angefertigten Kopien innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Verlangen entweder zurückgegeben oder im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vernichtet/gelöscht werden.
- Die Verpflichtung zur Rückgabe oder Vernichtung/Löschung sowie das Kopierverbot gelten nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien der elektronischen Datenübertragung und für vertrauliche Informationen und Kopien davon, die die empfangende Partei gemäß den geltenden Gesetzen aufbewahren muss. Diese Kopien und aufbewahrten vertraulichen Informationen unterliegen jedoch weiterhin den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages.
- Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, dass sie das Recht einer der Vertragsparteien einschränkt, unabhängig Produkte, Dienstleistungen oder Technologien zu entwickeln oder zu erwerben, herzustellen, zu verkaufen, zu lizenzieren oder zu warten, ohne die vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei zu verwenden, einschließlich Produkten, Dienstleistungen oder Technologien, die den vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei ähnlich sind oder mit ihnen konkurrieren.
- Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht. Die in Abschnitt 6.2 festgelegten Pflichten gelten nicht, wenn und soweit die vertraulichen Informationen nachgewiesen werden können:
- der empfangenden Vertragspartei vor der Offenlegung bekannt waren oder
- vor der Offenlegung der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nachweislich nach der Offenlegung der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind, ohne dass die empfangende Partei gegen dieses Abkommen verstoßen hat, oder
- mit den Informationen übereinstimmen, die der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht offenbart oder zugänglich gemacht wurden, es sei denn, die empfangende Partei wusste, dass die Offenlegung durch den Dritten eine Geheimhaltungspflicht verletzt, oder
- von einem Angestellten der empfangenden Partei unabhängig entwickelt worden zu sein, der keine Kenntnis von den offengelegten vertraulichen Informationen hatte.
- Ordnet eine Behörde oder ein Gericht die Offenlegung vertraulicher Informationen an, so ist die empfangende Partei zur Offenlegung berechtigt, soweit die Anordnung eine solche Offenlegung verlangt, sofern die empfangende Partei - soweit gesetzlich zulässig - die offenlegende Partei zur Wahrung ihrer Rechte unverzüglich über eine solche Anordnung unterrichtet und sofern die empfangende Partei die Offenlegung auf das erforderliche Minimum beschränkt und über die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt der Offenlegung unterrichtet. Abschnitt 6.2 bleibt im Übrigen davon unberührt.
- Haftung/Gewährleistungsausschluss für vertrauliche Informationen, Unterlassungsansprüche. Die von Fraunhofer im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen werden "wie besehen" zur Verfügung gestellt. Fraunhofer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit von Rechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit der überlassenen vertraulichen Informationen. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Verstoß der empfangenden Partei gegen die Vertraulichkeit in Abschnitt 6 einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann, für den eine Entschädigung in Geld nicht vollständig ausreicht, und dass die offenlegende Partei daher berechtigt ist, zusätzlich zu anderen Rechtsbehelfen eine Unterlassungsklage zu erheben.
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- Laufzeit. Die Laufzeit der Vertraulichkeitsverpflichtung in dieser Ziffer 6 bleibt bis zu fünf (5) Jahren bestehen. Die Frist beginnt für Informationen, die Fraunhofer dem Teilnehmer zur Verfügung stellt, mit dem letzten Tag der Gewährung des Zugangs zum Agri-PV-Portal und für Informationen, die der Teilnehmer Fraunhofer zur Verfügung stellt, mit der Übermittlung der Antworten auf die Agri-PV-Umfrage.
- Haftungsbegrenzung
Fraunhofer wendet wissenschaftliche Sorgfalt an und beachtet die anerkannten wissenschaftlichen Standards, haftet aber nicht für die tatsächliche Erreichung bestimmter Zwecke, Forschungs- und/oder Entwicklungsziele. Die Haftung von Fraunhofer, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Pflichtverletzungen und unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Fraunhofer, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Sonstiges
- Schriftform. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform.
- Erfüllungsort. Erfüllungsort für Fraunhofer ist der Sitz des jeweiligen Fraunhofer-Instituts.
- Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist nach diesem auszulegen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
- Trennbarkeit. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke in den Bestimmungen dieses Vertrages.